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Wer bezahlt eigentlich die Schülerbeförderung?

Veröffentlicht am
22.07.2026

Die Frage klingt zunächst simpel. Aber wer sich etwas genauer mit der Schülerbeförderung und all ihren Regularien befasst, stößt auf ein föderales Geflecht aus Schulgesetzen, Satzungen und Erstattungsregelungen, das in jedem Bundesland anders aussieht. Und selbst innerhalb eines Bundeslandes kann es Unterschiede geben. Seit dem Deutschlandticket kommt darüber hinaus eine weitere Ebene hinzu, die die Finanzierung der Schülerbeförderung komplex macht.

Die kurze Antwort auf die Frage: „Wer bezahlt die Schülerbeförderung?“ lautet: Eine bundesweit einheitliche Zuständigkeit gibt es nicht. Je nach Bundesland und Schulart können insbesondere der Schulträger, die Wohnortkommune, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig sein. Ob die zuständige Stelle die Kosten vollständig übernimmt, einen Eigenanteil erhebt oder lediglich bestimmte Aufwendungen erstattet, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und den örtlichen Regelungen. Also keine simple Antwort auf diese scheinbar einfache Frage.

In diesem Artikel beschäftigen wir uns eingehend mit dem gesamten System der Finanzierung von Schülerbeförderung und klären folgende Fragen: Was regelt das Bundesland, was entscheidet der Landkreis, wann zahlen Eltern und was passiert, wenn das Geld nicht reicht?

Grundprinzip: Schülerbeförderung ist Ländersache

In Deutschland gibt es kein einheitliches Bundesgesetz zur Schülerbeförderung. Die Zuständigkeit liegt aufgrund der Kulturhoheit der Länder (Art. 30, 70 GG) bei den 16 Bundesländern. Die Länder regeln die Schülerbeförderung durch unterschiedliche Landesgesetze und Verordnungen. Ergänzend können kommunale Satzungen oder Beschlüsse die konkreten Voraussetzungen und Verfahren bestimmen.

Wer die Schülerbeförderung organisiert oder finanziert, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Zuständig können unter anderem Schulträger, Träger der Schülerbeförderung, Landkreise, kreisfreie Städte oder Gemeinden sein. Sie organisieren die Beförderung, tragen die Kosten und legen per Satzung die konkreten Bedingungen fest: Mindestentfernungen, Eigenanteile, Beförderungsformen, Ausnahmen und weitere Zumutbarkeitskriterien.

Was das für Familien bedeutet: Zwei Kinder im selben Bundesland, aber in verschiedenen Landkreisen, können unter völlig unterschiedlichen Bedingungen zur Schule fahren. Die eine Familie zahlt keinen Eigenanteil, die andere einen festen Betrag pro Monat. Beides kann rechtlich korrekt sein. Maßgeblich sind das jeweilige Landesrecht und, soweit dort vorgesehen, die Satzung oder sonstigen Regelungen des zuständigen Aufgabenträgers. Es gibt keinen bundesweiten, einheitlichen Standard.

Wann entsteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung?

Die meisten Landesgesetze knüpfen den Anspruch an eine Mindestentfernung zwischen Wohnort und nächstgelegener Schule des gewählten Bildungsgangs. Wie diese Schule bestimmt wird, ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt und richtet sich nicht immer allein nach der geografischen Entfernung. Typische Werte aus der Praxis:

Mindestentfernung nach Schulform

Schulform Mindestentfernung (typisch) Anspruch
Grundschule ab 2 km Automatisch
Weiterführende Schule (Sek. I) ab 3 bis 4 km Automatisch
Gymnasiale Oberstufe / Berufsschule oft eingeschränkt Kein automatischer Anspruch
Schulkinder mit Behinderung unabhängig von der Entfernung Einzelfallprüfung

Wichtig für Eltern: Der Anspruch auf Schülerbeförderung wird nicht automatisch gewährt. Zuständig kann beispielsweise das Schulverwaltungsamt, die Schülerbeförderungsstelle, der Schulträger oder eine andere kommunale Stelle sein. Die Schule oder die Internetseite der Kommune informiert über das jeweilige Verfahren. Auch hier gilt: Je nach Landkreis gibt es unterschiedliche Möglichkeiten zur Beantragung: Einige Landkreise arbeiten komplett papierfrei. In anderen müssen Dokumente ausgedruckt und per Post eingereicht werden.

Wer zahlt was? Die drei Ebenen im System

Das Bundesland: Der gesetzliche Rahmen

Das Landesrecht legt den rechtlichen Rahmen fest. Je nach Bundesland bestimmt es unmittelbar die Anspruchsvoraussetzungen oder überträgt Landkreisen, Städten und Gemeinden einen eigenen Gestaltungsspielraum. In einigen Ländern erhalten Kommunen zweckgebundene Zuweisungen oder das Land beteiligt sich direkt an den Kosten der Schülerbeförderung. Umfang und Form der Landesbeteiligung unterscheiden sich. Teilweise erhalten die zuständigen Kommunen besondere oder pauschale Zuweisungen, teilweise müssen sie einen erheblichen Anteil aus eigenen Haushaltsmitteln finanzieren.

In Bayern gewährt der Freistaat den kommunalen Aufgabenträgern pauschale Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung. Nach Angaben des Landes decken diese derzeit etwa 60 Prozent der Gesamtkosten. In Brandenburg haben die Landkreise nach einer Gesetzesänderung infolge einer Volksinitiative mehr Spielraum bekommen: Sie sind nicht mehr verpflichtet, Eigenanteile zu erheben, können es aber.

Der Landkreis: Satzungshoheit und Finanzverantwortung

Der zuständige Aufgabenträger übernimmt abhängig vom Landesrecht wesentliche organisatorische und finanzielle Aufgaben. Soweit kommunale Gestaltungsspielräume bestehen, entscheiden die zuständigen politischen Gremien beispielsweise über Satzungen, Eigenanteile und Beförderungskonzepte. Der Aufgabenträger entscheidet, ob die Beförderung über freigestellte Schulbusse, ÖPNV-Tickets oder das Deutschlandticket Schule organisiert wird. Per Satzung legt er fest, ob und wie viel Eltern zahlen müssen.

Diese Satzungshoheit bedeutet: Landkreise tragen nicht nur Kosten, sie gestalten auch Verteilungsgerechtigkeit. Soweit das Landesrecht kommunale Gestaltungsspielräume eröffnet, haben Entscheidungen über die Erhöhung Eigenanteile unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf Familien.

Erziehungsberechtigte: Wann und wie viel Eigenanteil muss gezahlt werden?

Elternbeiträge sind rechtlich zulässig, wenn das Landesrecht sie ausdrücklich erlaubt. In der Praxis sind sie in vielen Bundesländern üblich, aber nicht überall gleich hoch. Und wie bereits erwähnt: In bestehenden Satzungen wird festgelegt ob gezahlt werden muss und wie hoch der jeweilige Beitrag ist.

Aktuelle Entwicklung

Während der Recherche dieses Artikels sind uns mehrere aktuelle Fälle begegnet, in denen eine Erhöhung der Eigenanteile diskutiert wird. Zu den möglichen Kostentreibern gehören insbesondere Personal-, Fahrzeug-, Energie- und Beschaffungskosten, leere Haushaltskassen sowie geringe Wettbewerbsintensität in Ausschreibungen. Von einem einheitlichen bundesweiten Trend kann aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Regelungen jedoch nicht gesprochen werden.

  • So übernimmt der Kreis Segeberg ab dem Schuljahr 2026/27 nur noch zwei Drittel der Kosten des Deutschlandtickets; ein Drittel zahlen die Familien.1
  • In Dithmarschen werden seit August 2025 neun Euro monatlich von Schüler*innen erhoben, deren Schulweg unter den festgelegten Mindestentfernungen liegt.2
  • Karlsruhe führt im freigestellten Schülerverkehr einen Eigenanteil von 40 Euro monatlich ein und beendet grundsätzlich die Erstattung von Praktikumsfahrten.3
  • In Köln stieg das Deutschlandticket Schule zunächst auf 43 Euro; ab August 2026 wird an den teilnehmenden Schulen jedoch wieder ein regionales Schülerticket für 30,20 Euro angeboten.4
  • Auch im Landkreis Schwäbisch Hall ist ab September 2026 eine Kostenpflicht für die Beförderung von Grundschüler*innen vorgesehen, gegen die sich jedoch eine Elternpetition richtet.5

Die Beispiele zeigen: Höhere Eigenanteile sind eine mögliche Reaktion auf kommunalen Kostendruck, bleiben aber eine politische Entscheidung innerhalb der jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.

Freigestellter Schülerverkehr oder ÖPNV?

Wie die Schülerbeförderung konkret organisiert ist, hat unmittelbare Auswirkungen auf die Kosten. Es gibt zwei grundlegende Modelle: den freigestellten Schülerverkehr und den ÖPNV.

Freigestellter Schülerverkehr vs. ÖPNV

Merkmal Freigestellter Schülerverkehr (FSV) Öffentlicher Nahverkehr (ÖPNV)
Zugänglichkeit Nur für Schülerinnen und Schüler Öffentlich zugänglich
Kostenträger Schulträger vollständig Schulträger finanziert Tickets
Sinnvoll wenn … ÖPNV nicht ausreichend vorhanden Gut erschlossene Gebiete
Rechtlicher Rahmen Ausschreibungspflichtig (Vergaberecht) Verträge mit Verkehrsverbünden
Gestaltungsfreiheit Hoch Abhängig von Infrastruktur und Fahrplänen

In der Praxis bestehen häufig Mischformen aus regulärem ÖPNV, freigestelltem Schülerverkehr, Spezialbeförderung und der Erstattung privater Fahrten. Das Deutschlandticket kann dabei an die Stelle bisheriger regionaler Schülertickets im ÖPNV treten.

Das Deutschlandticket Schule: neue Lösung, neue Komplexität

Seit der Einführung des Deutschlandtickets im Mai 2023 haben verschiedene Länder, Verkehrsverbünde und Schulträger eigene Modelle entwickelt. Ob ein solches Angebot besteht und wer es nutzen kann, ist regional unterschiedlich.

Was das Deutschlandticket Schule kostet

Das reguläre Deutschlandticket kostet seit Januar 2026 monatlich 63 Euro. Preise und Zuschüsse für Schulkinder unterscheiden sich regional. In Nordrhein-Westfalen kostet das Deutschlandticket Schule für nicht anspruchsberechtigte Selbstzahlende bei teilnehmenden Schulträgern derzeit 43 Euro monatlich. Andere Länder und Kommunen bieten abweichende Vergünstigungen oder vollständig finanzierte Tickets an.

Für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler übernimmt der Schulträger die Kosten ganz oder teilweise. In Nordrhein-Westfalen können Schulträger für die über den Schulweg hinausgehende Nutzung einen Eigenanteil erheben. Dieser beträgt für das erste anspruchsberechtigte minderjährige Kind höchstens 14 Euro und für das zweite höchstens sieben Euro pro Beförderungsmonat. Für weitere minderjährige Kinder wird kein Eigenanteil erhoben; bei volljährigen Schülerinnen und Schülern sind jeweils bis zu 14 Euro möglich.6

Was das Ticket verändert

Das Ticket vereinfacht die Verwaltung und ist flexibel nutzbar, auch außerhalb der Schulwege. Es schafft aber neue Abhängigkeiten: Bei Modellen, deren Preis an das reguläre Deutschlandticket gekoppelt ist, können Preissteigerungen zusätzliche Belastungen für Familien, Länder oder kommunale Schulträger verursachen.

Bekannte Praxisprobleme:

  • Ferien-Lücken: Regional können Finanzierungslücken zwischen zwei Schuljahren entstehen. So stellt die Stadt Pirmasens (Rheinland-Pfalz) Anspruchsberechtigten im Juli 2026 kein kostenloses Deutschlandticket zur Verfügung, weil der gesamte Monat in den Sommerferien liegt und die Finanzierung nach Auffassung der Stadt eine freiwillige Leistung wäre. Diese Regelung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Kommunen oder Bundesländer übertragen.
  • Preissteigerung: Da das Schulticket an den Preis des regulären Deutschlandtickets gekoppelt ist, wirken sich politische Preisentscheidungen auf Bundesebene direkt auf kommunale Schulträger-Budgets aus und erschweren die mehrjährige Haushaltsplanung.

Soziale Absicherung: Was passiert, wenn Familien nicht zahlen können?

Das Bildungspaket nach § 28 SGB II:

Nach § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) können die erforderlichen tatsächlichen Beförderungskosten berücksichtigt werden, wenn Schulkinder für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf eine Beförderung angewiesen sind und die Aufwendungen nicht bereits von Dritten übernommen werden. Familien im Bürgergeldbezug wenden sich in der Regel an das Jobcenter. Bei Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind dagegen die von der Kommune benannten Stellen zuständig. Auch hier sind Leistungen aus dem Bildungspaket möglich.7

Bei Bürgergeld gelten die meisten Leistungen des Bildungspakets bereits mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als mitbeantragt. Der konkrete Bedarf muss jedoch nachgewiesen werden. Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag ist regelmäßig ein gesonderter Antrag bei der zuständigen kommunalen Stelle erforderlich.

Befreiungsregelungen in kommunalen Satzungen

Viele Landkreise sehen in ihren Satzungen Ausnahmen von der Eigenanteilspflicht vor: für Mehrkindfamilien, einkommensschwache Haushalte oder Familien in besonderen Lebenslagen. Wer keine Sozialleistungen bezieht, aber die Eigenanteile nicht tragen kann, sollte direkt beim Schulträger nachfragen.

Tipp für Familien: Auch wenn kein Bürgergeld bezogen wird: Fragen Sie trotzdem beim Schulamt des Landkreises gezielt nach Befreiungsregelungen. Viele dieser Möglichkeiten sind wenig bekannt und werden selten proaktiv kommuniziert. Nachfragen kann sich hier wirklich lohnen.

Für Eltern: Was Sie praktisch wissen müssen

Schritt 1: Prüfen, ob ein Anspruch besteht. Messen Sie die Entfernung zwischen Wohnort und der nächstgelegenen geeigneten Schule. Die meisten Landkreise haben dafür Online-Rechner oder geben Auskunft beim Schulamt.

Schritt 2: Antrag stellen. Der Antrag wird beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gestellt. Halten Sie insbesondere Angaben zur Wohnung, zur besuchten Schule, zur Schulform und zur Klassenstufe bereit. Bei gesundheitlichen Einschränkungen oder einem besonders gefährlichen Schulweg können zusätzliche Nachweise erforderlich sein.

Schritt 3: Bescheid prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, muss der Schulträger das begründen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Schritt 4: Bei finanzieller Notlage. Jobcenter (bei Bürgergeld/Grundsicherung) oder zuständige Kommunalbehörde (bei Wohngeld/Kinderzuschlag) kontaktieren und Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen. Ob bereits entstandene Kosten nachträglich übernommen werden können, hängt von der jeweiligen Leistung, dem Zeitpunkt des Antrags und den Umständen des Einzelfalls ab. Belege sollten daher aufbewahrt und Ansprüche möglichst frühzeitig geklärt werden.

Für Landkreise: Die Satzung als politisches Instrument

Die Satzung ist kein bürokratisches Dokument, sondern ein politisches Steuerungsinstrument. Landkreise entscheiden damit nicht nur über Kosten, sondern über Chancengerechtigkeit: Welche Kinder kommen zuverlässig zur Schule, welche nicht?

In Zeiten steigender Kosten wächst der Druck, Eigenanteile einzuführen oder zu erhöhen. Gleichzeitig zeigt die bundesweite Entwicklung: Diese Maßnahme ist politisch brisant und löst die strukturellen KOstenprobleme nur begrenzt. Die Kostentreiber liegen anderswo.

Fazit

„Wer bezahlt die Schülerbeförderung?“ hat keine einfache Antwort, wie wir bereits in der Einleitung festgestellt haben. Der Grund: Unser politisches System ist bewusst dezentral gestaltet. Das Bundesland setzt den Rahmen, der Landkreis füllt ihn aus, die Familie stellt den Antrag. Dieser Dreiklang funktioniert, solange die Finanzierung stimmt und die Satzungen verlässliche Regelungen bieten.

Die Herausforderung der kommenden Jahre liegt darin, das System finanzierbar zu halten, ohne die Grundidee aufzugeben. Politisches Ziel sollte sein, dass der Schulbesuch nicht an unzumutbaren Schulwegen oder an der finanziellen Situation der Familie scheitert. Alle Kinder müssen sicher und zuverlässig zur Schule kommen, unabhängig von Wohnart und Verdienst der Familie.

Quellen

  1. 28.05.2026: Schüler*innenbeförderung: Wiedereinführung einer Elternbeteiligung
  2. Dithmarscher Kreistag stimmt für Elternbeteiligung bei Schülerbeförderung
  3. Bezahlen für den Schulbus: Karlsruhe führt 40 Euro Eigenanteil für Schülerbeförderung ein
  4. Gerechte Ticketpreise für Kölner Schüler:innen - Wahl statt Pflicht zum Deutschlandticket
  5. Schulbus für Grundschüler muss kostenlos bleiben
  6. Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung (VVzSchfkVO); §2 Absatz 3
  7. Die Leistungen des Bildungspakets
Autor:in

Über die Autorin

Anne Wolak

Head of Marketing

Anne ist Head of Marketing bei Stadt.Land.Netz. Ihr Herz schlägt für authentische Geschichten und kreative Ideen, die komplexe Inhalte lebendig machen.

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